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STAHL design Frank Busch GmbH

Metallvertrieb, Gittertür, Kunstschmiedearbeiten..., Edelstahlverarbeitung, Treppengeländer, Überdachungen, Toranlagen, Schweißkonstruktionen, Formgebungen, Maßarbeit vom Entwurf
Adresse / Anfahrt
Schlippesstraße 8
41169 Mönchengladbach
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2008-03-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.02.2008. Gegenstand: der Stahl- und Metallbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Busch, Frank, Mönchengladbach, *14.09.1963, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Frank Busch, Mönchengladbach, geboren am 14.09.1963, unter der Firma "STAHL design Frank Busch e.K." mit Niederlassung in Mönchengladbach (Amtsgericht Mönchengladbach, HRA 6216) betriebenen Unternehmens aus dem Vermögen des Inhabers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 06.03.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.