2021-05-18: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.05.2021. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung und Konstruktion von Türen und Fenstern sowie anderer Bauteile mit Funktionen aus Holz und/oder anderen Werkstoffen . Vertrieb über ein Lizenzsystem, bei dem mittelständische Tischler und Schreiner oder andere Unternehmen selbst diese Sonderelemente fertigen/weiterverarbeiten können. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Eisele, Martin Josef, Bad Säckingen, *21.06.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-07-17: Die Gesellschaft hat am 08.07.2021 den Verschmelzungsplan vom 07.06.2021 über ihre Verschmelzung mit der STURM Türensysteme GmbH mit dem Sitz in Unken in Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg, Firmennummer 340960) eingereicht. Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können Gläubigerschutz gemäß § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 UmwG begehren. Danach ist Gläubigern, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen und ist schriftlich einzureichen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per Email reicht nicht aus. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zugrundliegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft gem. § 122 a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 S.2 UmwG nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Glaubhaftmachung bedarf der Schriftform. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. Urkunden oder eine Versicherung an Eides Statt) sind beizufügen. Vollständige Auskünfte zu den Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der aufnehmenden Gesellschaft können unter folgender Anschrift bzw. E-Mailadresse eingeholt werden: eisele@brunex.ch 86650 Wemding, Mangoldstraße 9.
2021-12-07: Die STURM Türensysteme GmbH mit dem Sitz in Unken (Landesgericht Salzburg FN 340960m) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 07.06.2021 mit Nachtrag vom 15.09.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.