2008-08-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.07.2008. Gegenstand: Dienstleistungen im Multimedia- und Informationstechnologiebereich sowie der Handel mit Soft- und Hardware. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Teschner, Andreas, Rostock, *03.11.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2009-10-02: Geschäftsanschrift: August Bebel Str. 10-12, 18055 Rostock. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 26.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2009 das Vermögens der Andreas Teschner IT-Solutions e.K. mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 2936) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2009-10-02: Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung der Andreas Teschner IT-Solutions e.K. mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 2936) beschlossen. 30.000,00 EUR.
2009-10-23: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 20.10.2009 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-09-12: Die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 und 4 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der WHAT MEDIA GmbH & Co. KG (Amtsgericht Rostock HRA 3298) beschlossen. Neue Firma: SURFBOXX IT-SOLUTIONS GmbH. 32.000,00 EUR.
2017-09-12: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.07.2017 mit der WHAT MEDIA GmbH & Co. KG mit Sitz in Rostock verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.