2017-03-01: Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Haydnstraße 22, 71560 Sulzbach an der Murr. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: SVS Verwaltungs-GmbH, Sulzbach an der Murr (Amtsgericht Stuttgart HRB 759635), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-08-01: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Eckhardt, Michael, Sulzbach an der Murr, *15.08.1980; Mayer, Armin, Sulzbach an der Murr, *31.03.1962.
2017-12-05: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Eckardt, Johannes, Sulzbach an der Murr, *18.04.1988.
2018-02-13: Personenbezogene Daten berichtigt bei Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Eckhardt, Johannes, Sulzbach an der Murr, *18.04.1988.
2021-12-16: Prokura erloschen: Mayer, Armin, Sulzbach an der Murr, *31.03.1962. Prokura erloschen: Eckhardt, Johannes, Sulzbach an der Murr, *18.04.1988; Eckhardt, Michael, Sulzbach an der Murr, *15.08.1980. Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 26.11.2021 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SVS Verwaltungs-GmbH", Sulzbach an der Murr (Amtsgericht Stuttgart HRB 759635) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.