2022-07-13: Die Gesellschaft hat am 30.06.2022 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Despec Nordic Holding A/S mit dem Sitz in Lynge / Dänemark eingereicht. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Rechtsträger - jeweils mit Rechtsform, Firma und Sitz sind Despec Nordic Holding A/S mit Sitz in Lynge/Dänemark. Rechtsform: dänische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "aktieselskab" (A/S) nach dänischem Recht; diese Rechtsform ist vergleichbar mit einer deutschen Aktiengesellschaft. Die Geschäftsanschrift lautet: 3540 Lynge/Dänemark, Vassingerødvej 25 - die Gesellschaft als übertragender Rechtsträger - SYSTEAM AG mit Sitz in Ebensfeld. Rechtsform: Aktiengesellschaft. Die Geschäftsanschrift lautet: Industriestraße 8, 96250 Ebensfeld - die Gesellschaft als aufnehmender Rechtsträger. Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Rechtsträger sind bei folgenden Registern unter den nachstehend genannten Nummern eingetragen: Die Despec Nordic Holding A/S mit Sitz in Lynge/Dänemark ist dänischen Handelsregister unter CVR -nr. 27983081 eingetragen. Die SYSTEAM AG mit Sitz in Ebensfeld ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coburg, HRB 3438. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Rechte, welche nach dänischem Recht Gläubiger geltend machen können (§ 278 des dänischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften). Die Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung durch das dänische Unternehmensamt gemäß § 279 des dänischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften entstanden sind, können ihre Forderungen innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung bei der Gesellschaft anmelden. Forderungen, für die eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, können jedoch nicht angemeldet werden. Angemeldete fällige Forderungen können eingefordert werden, für angemeldete nicht fällige Forderungen kann eine angemessene Sicherheit verlangt werden. Eine Sicherheit ist nicht erforderlich, wenn die Forderungen durch eine gesetzliche Regelung gesichert sind. Besteht zwischen der Gesellschaft und den angemeldeten Gläubigern Streit darüber, ob eine Sicherheit zu leisten ist oder ob die angebotene Sicherheit ausreicht, so kann jeder Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Anmeldung der Forderung das Insolvenzgericht am Sitz der Gesellschaft zur Entscheidung anrufen. Der Gläubiger kann durch die Vereinbarung, auf die sich die Forderung stützt, nicht mit bindender Wirkung auf das Recht verzichten, eine Sicherheit zu verlangen. Rechte, welche Gläubiger nach deutschem Recht geltend machen können (§ 122 d S. 2 Nr. 4 i.V.m. §§ 122 a Abs. 2, § 22 des deutschen Umwandlungsgesetzes): Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, deren Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch (gleich ob aus Vertrag oder aus Gesetz) nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Der zu sichernde Anspruch muss nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Die Anmeldung von Ansprüchen hat bei bzw. gegenüber der SYSTEAM AG mit Sitz in Ebensfeld, Industriestraße 8, 96250 Ebensfeld, Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf der vorgenannten sechsmonatigen Frist erlöschen die Gläubigerrechte. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Rechte, welche Minderheitsgesellschafter geltend machen können: Rechte, welche Minderheitsgesellschafter der übertragenden Rechtsträgerin geltend machen können: Alleinige Gesellschafterin der übertragenden Rechtsträgerin ist die übernehmende Rechtsträgerin. Minderheitsgesellschafter bei der übertragenden Rechtsträgerin existieren nicht. Angaben zu etwaigen Rechten von Minderheitsgesellschaftern bei der übertragenden Rechtsträgerin erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Rechte, welche Minderheitsgesellschafter der übernehmenden Rechtsträgerin geltend machen können: Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der übernehmenden Rechtsträgerin erreichen, haben das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung beschlossen wird. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Nachweis des erforderlichen Aktienbesitzes gestellt wird. Die Gläubiger und die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften können kostenlos vollumfängliche Informationen über ihre Rechte unter den oben aufgeführten Adressen der beteiligten Gesellschaften erhalten.