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SYSTEC-Systemverbundtechnologie GmbH

Druckglasverschmolzene, Stromdurchführung, Metallprozesse..., Stromdurchführungen, Schaugläser, Sonderanwendungen, Klemmbrett
Adresse / Anfahrt
Brühlwiesenweg 23
73312 Geislingen an der Steige
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-01-08:
Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt bei Geschäftsführer: Probst, Markus, Geislingen an der Steige, *18.10.1968, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der zwischen der Gesellschaft und dem Einzelunternehmen Georg Probst in Geislingen an der Steige am 19.12.2005 mit Nachtrag vom 16.01.2006 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum 31.12.2019 aufgehoben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.

2022-03-28:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.03.2022 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.03.2022 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SYSCOM GmbH", Geislingen an der Steige (Amtsgericht Ulm HRB 541332) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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