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Sanitätshaus Labianca GmbH

Stoma, Rollatoren, Kommunikationswege..., Brustepithesen, Tat zur Seite, Ihr gewohntes Leben, Orthopädie und Rehatechnik, Partnervereinbarungen, Versorgungszeiten, Seniorenbetten
Adresse / Anfahrt
Am Marktplatz 4
77704 Oberkirch
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2020-11-17:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.11.2020. Geschäftsanschrift: Am Marktplatz 4, 77704 Oberkirch. Gegenstand: Der Vertrieb von orthopädischen Hilfsmitteln und von Sanitätsbedarf sowie von Orthopädietechnik. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Labianca, Marco Carlo, Lahr, *03.05.1976, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Labianca, Marco Carlo, Lahr, *03.05.1976 als Inhaber der Firma "Sanitätshaus Labianca e.K.", Oberkirch (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 706652) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 06.11.2020. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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