2016-12-21: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2016. Geschäftsanschrift: Stuttgarter Str. 10, 71638 Ludwigsburg. Gegenstand: Die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung eines vielfältigen Theaterangebots auf dem Gelände des ehemaligen Cluss-Areals/ Stuttgarter Straße in Ludwigsburg . Insbesondere durch den "Theatersommer Ludwigsburg", der seit 1991 gemeinsam mit dem Scala-Theater ausgerichtet wurde und von der Gesellschaft fortgeführt wird. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kratz, Peter, Ludwigsburg, *05.05.1958, einzelvertretungsberechtigt.
2017-03-14: Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Kratz, Peter, Ludwigsburg, *05.05.1958, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Scala Kultur gemeinnützige GmbH", Ludwigsburg hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 02.12.2016 mit Nachtrag vom 21.02.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 02.12.2016 und vom 21.02.2017 den Teilbetrieb "Theatersommer" auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.