2006-06-01: Gegenstand: Die Entwicklung und der Vertrieb von Hard- und Software sowie die Beratung von Unternehmen in den Bereichen Datenverarbeitung, interne Organisation, Steuerung von Arbeitsprozessen sowie in sämtlichen weiteren Bereichen der Geschäftsführung (mit Ausnahme der Steuer- und Rechtsberatung), die Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Geschäftsführung. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.03.2006 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand) und § 10 (Gesellschafterversammlung)..
2017-11-02: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Alt-Buch 45-51, 13125 Berlin; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2017 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 9 und § 10 (Gesellschafterversammlung).
2019-09-19: Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.08.2019 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der Gaststättenbetriebsgesellschaft Montanushof mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 . Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Gaststättenbetriebsgesellschaft Montanushof mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Chralottenburg, HRB 178404 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.