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Schell Wasser- & Energietechnik GmbH & Co. KG

Sanitär, Notfalldienst, LiWi...
Adresse / Anfahrt
Urselbachstraße 77b
61440 Oberursel (Taunus)
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-11-13:
(Die Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation, die Energietechnik sowie Reparaturen im Bereich von Fliesenarbeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Urselbachstraße 77 b, 61440 Oberursel (Taunus). Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sind eine oder mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so sind deren jeweilige Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: SLW GmbH, Oberursel (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 12773), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-03-17:
Firma geändert, nun: Neue Firma: Schell Wasser- & Energietechnik GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.12.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Schell Wasser- und Energietechnik GmbH mit Sitz in Oberursel (Taunus) (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 10955) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.