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Schlentzek & Kühn GmbH

Brandschutzdienstleistungen, RWA, Brandschutztechnik..., Brandrisiko-Check, Rauchableitung, Sprachalarmanlagen, Rauchabzug, Wärmeabzugsanlagen
Adresse / Anfahrt
Waltersdorfer Straße 105
12526 Berlin
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2014-09-26:
Firma: Schlentzek & Kühn GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Waltersdorfer Straße 105, 12526 Berlin; Gegenstand: Der Vertrieb, die Planung, die Projektierung, die Wartung, die Inspektion, die Pflege und der Service von haustechnischen Sicherheits- und Kommunikationsanlagen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Kühn, Christian, *21.04.1974, Mittenwalde; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Schlentzek, Frank, *18.03.1965, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 26.08.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Schlentzek und Kühn OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 28883 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 26.08.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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