2014-07-21: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.06.2014 mit Änderung vom 17.07.2014. Geschäftsanschrift: Dr. Albert-Schmidt-Weg 1, 49577 Ankum . Gegenstand: das Halten, Verwalten und die Kontrolle von Beteiligungen an Gesellschaften, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden und diesem Zweck dienenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schmidt-Ankum, Bernd, Glebitzsch, *05.05.1974, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-06-09: Die Gesellschafterversammlung vom 13.05.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und § 6 (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: das Halten, Verwalten und die Kontrolle von Beteiligungen an Gesellschaften, die Erbringung von Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen, der Erwerb, die Vermietung und Verpachtung, die Verwaltung sowie der Verkauf von Gebäuden und Grundstücken sowie alle damit im Zusammenhang stehenden und diesen Zwecken diennenden Geschäfte.
2017-11-06: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 29.08.2017 mit der Schmidt- Ankum Unternehmensgruppe Holding Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Ankum sowie der Schmidt-Ankum MCI GmbH mit Sitz in Akum (Amtsgericht Osnabrück HRB 20793) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.