2010-06-04: Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.05.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.05.2010 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TH. GEMSA GmbH", Iffezheim (Amtsgericht Mannheim HRB 522344) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2010-06-04: Die Gesellschafterversammlung vom 17.05.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 4 (Stammkapital und Stammeinlagen), 14 (Stimmrecht) und 19 (Bekanntmachungen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TH. GEMSA GmbH", Iffezheim (Amtsgericht Mannheim HRB 522344) um 13.750,00 EUR auf 263.750,00 EUR und sodann nochmals um 11.250,00 EUR auf 275.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Schneider & Gemsa GmbH. Iffezheim. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Nordring 5, 76437 Iffezheim. Stammkapital nun: 275.000,00 EUR. Geschäftsführer: Gemsa, Thomas, Bühl, *21.06.1961, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Feurer, Martin, Bühl, *25.01.1964. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.