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Schneitl Fliesen und Naturstein GmbH

Gastronomie, Kurzbeschreibung, Kundenwünsche..., Privathäuser, Baustoff, Gestaltungsmöglichkeiten, Industriebauten, Naturmaterialien, Lasertechnik, Leistungspektrum, SEB
Adresse / Anfahrt
Obere Dorfstraße 34
94330 Aiterhofen
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2015-01-14:
Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schneitl, Hans, Kaufmann, Straubing. Bestellt: Geschäftsführer: Schneitl, Hans-Peter, Aiterhofen, *23.03.1960, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-03-12:
Die Gesellschafterversammlung vom 25.02.2016 hat die Änderung des § 1 Abs. 2 der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Aiterhofen. Geschäftsanschrift: Obere Dorfstr. 34, 94330 Aiterhofen.

2017-03-24:
Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Schneitl, Michaela, Aiterhofen, *08.10.1966.

2018-03-02:
Die Gesellschafterversammlung vom 22.02.2018 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: § 1 Abs. 1 , 2 (Gegenstand des Unternehmens). Neue Firma: Schneitl Fliesen und Naturstein GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Handel mit sowie Verlegung von Fliesen und Naturstein.

2018-03-09:
Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 06.03.2018 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag Teile des Vermögens auf die Schneitl Gussasphalt GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Aiterhofen (Amtsgericht Straubing HRA 6853) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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