2014-08-22: (der Betrieb eines Maler- und Verputzerunternehmens, Durchführung und Aufsicht von sonstigen Bautätigkeiten (einschließlich der Errichtung schlüsselfertiger Gebäude), das Erstellen von Baugutachten sowie das Tätigen aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Köhlerstr. 10a, 97705 Burkardroth . Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Schoch Verwaltungs-GmbH, Burkardroth (Amtsgericht Schweinfurt HRB 6900), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-09-11: Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 27.08.2014 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2014 und Ausgliederungserklärung des Inhabers der übertragenden Gesellschaft vom 27.08.2014 das Vermögen von der Marco Schoch Maler & Verputzer e.K. mit dem Sitz in Burkardroth (Amtsgericht Schweinfurt HRA 9564) übernommen (mit Ausnahme der ausdrücklich im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bezeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten). Die Ausgliederung wird wirksam mit der heutigen Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.