2020-01-31: Gegenstand des Unternehmens ist der Einzelhandel sowohl stationär als auch online sowie alle dem Gegenstand dienlichen Tätigkeiten Die Gesellschaft ist berechtigt, Hilfs- und Nebengeschäfte zu tätigen. Sie ist weiter berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen, solche Unternehmen gründen, erwerben oder pachten. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Name der Firma: Schuh-Heinrich GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Kiel; Geschäftsanschrift: Alter Markt 12, 24103 Kiel; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1.
Johann Heinrich GmbH, Kiel
(Amtsgericht Kiel, HRB 21366 KI); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft
2020-04-24: Rechtsverhältnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 31.03.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage das aus dem Vermögen des Inhabers ausgegliederte Unternehmen Schuh-Heinrich Johann Heinrich KG Inh. Claus Heinrich e.K. mit Niederlassung in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRA 1522 KI) zur Gesamtheit mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme aufgenommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.