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Schulze Outdoor Living GmbH & Co. KG

Cane-line, Gartenmöbel, KEBON..., Barlooon, Libeco, UASHMAMA, Heatsail, Gartenträume
Adresse / Anfahrt
Waldweg 95
22393 Hamburg
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-08-26:
(Gartenbedarf, der An- und Verkauf sowie der Im- und Export von Möbeln und Wohnaccessoires, insbesondere von Gartenmöbeln und Grillgeräten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Dienstleistungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Waldweg 95, 22393 Hamburg . Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Schulze Outdoor Living Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 133112).

2014-09-05:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2014 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 28.08.2014 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Schulze, Wolfgang, Hamburg, *19.05.1955, unter der Firma Hans Schulze Inh. Wolfgang Schulze e.K. in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 93075) betriebenen Unternehmens mit Ausnahme des Grundbesitzes im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 05.09.2014 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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