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Schutznetze24 GmbH

Einzelhandel, Drahtseilnetze, Gurtbandnetze..., Kletternetze, Auffangnetze, Vandalismussichere Netze, Herkulesnetze, Vogelschutznetze, Laubnetze, Sichtschutznetze, Shopsoftware
Adresse / Anfahrt
Am Weyerberg 5
35614 Aßlar
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2 Ansprechpartner/Personen
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mind. 2 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-08-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2016. Geschäftsanschrift: Am Weyerberg 5, 35614 Aßlar. Gegenstand: Der Handel mit Schutznetzen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Rossmeisl, Thomas, Aßlar, *17.08.1989, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 21.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Rossmeisl, Thomas, Aßlar, *17.08.1989 unter der Firma Schutznetze24.de Inh. Thomas Rossmeisl e.K. in Aßlar (Amtsgericht Wetzlar, HRA 7478) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 18.08.2016 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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