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Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V.

Agrargenossenschaft, Elite-Eberzuchtbetriebe, Marktergänzung..., Piétrain im Endproduktbereich, Sonderprogramme, Produktmarke, Duroc, Zuchtarbeit, Genetic, SZV, Danbred
Adresse / Anfahrt
Im Wolfer 10
70599 Stuttgart
5x Adresse:

Basedower Straße 86
17139 Malchin


Ölkofer Straße 33
88518 Herbertingen


Bächlesweg
74360 Ilsfeld


Ringsee 7a
99095 Erfurt


Bahnhofstraße 5c
16835 Herzberg (Mark)


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25 Ansprechpartner/Personen
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mind. 25 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2010-09-27:
Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.06. und 22.06.2010 der Verein "Landesverband Rheinischer Schweinezüchter e.V.", Meckenheim (Amtsgericht Bonn VR Nr. 12586) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2014-12-04:
Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.06.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 05.06.2014 und vom 24.06.2014 der Verein "Schweineherdbuchzucht Schleswig-Holstein e.V.", Neumünster (Amtsgericht Kiel VR 426 NM) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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