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Schwollener Sprudel GmbH & Co. KG

Nahrungsmittel und Getränke, Mineralwässer, Nutzungsprofilen..., Limonaden, Einbringung eigener Ideen, Haustrunk, Kurze Kommunikationswege, Möglichkeiten zur Einbringung, Bereitschaft zur Schichtarbeit, Schorlen, Kissel
Adresse / Anfahrt
Am Sauerbrunnen 21-23
55767 Schwollen
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-08-08:
Schwollener Sprudel GmbH & Co. KG, Schwollen (Am Sauerbrunnen 21 - 23, 55767 Schwollen, Die Gewinnung, Produktion, Abfüllung und der Vertrieb von Getränken aller Art, insbesondere von Mineralwasser, Limonaden und Fruchtsäften.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Frühauf & Kissel Verwaltungs-GmbH, Schwollen (Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 20356), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2007-09-14:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 08.08.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 08.08.2007 das Unternehmen des von dem Einzelkaufmann Frühauf, Hans-Walter, Schwollen, * 13.02.1955 unter der Firma Schwollener Sprudel Frühauf u. Kissel Nachf. in Schwollen (AG Bad Kreuznach HRA 11293) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wurde heute auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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