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Sonnleitner Finanz GmbH

Finanzdienstleistungen, Ihr Finanzierungsberater, Anlageberatung..., Ihrer Finanzierungskosten, Kreditberatung, Oberen Luisenpark
Adresse / Anfahrt
Karlsplatz 1
74889 Sinsheim
1x Adresse:

Am Oberen Luisenpark 7
68165 Mannheim


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mind. 3 Mitarbeiter
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HR-Bekanntmachungen:

2016-11-30:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.11.2016. Geschäftsanschrift: Karlsplatz 1, 74889 Sinsheim. Gegenstand: Die Vermittlung von Kunden an Bausparkassen und Versicherungen sowie Grundstücks- und Darlehensvermittlung. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Sonnleitner, Sebastian, Sinsheim, *13.09.1980, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Sonnleitner, Ines, Sinsheim, *23.03.1983. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Sebastian Sonnleitner, Sinsheim, *13.09.1980, als Inhaber der Firma "Sonnleitner Finanz e. K.", Sinsheim (Amtsgericht Mannheim, HRA 707133) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 18.11.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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