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Seniorenausflug Keller GmbH

Reisebedingungen, Widerrufshinweise, Partnerhotel..., Wunschbetrag, Reisender, Leerzeichen, Ihr Urlaubsziel, Ihrer Haustüre, KemptenRegisternummer, mittelständisches
Adresse / Anfahrt
Alpenblickstraße 17
87477 Sulzberg
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2016-04-15:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2016. Geschäftsanschrift: Alpenblickstraße 17, 87477 Sulzberg. Gegenstand des Unternehmens: Die Tätigkeit als Reiseveranstalter. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Keller, Stefan, Sulzberg, *20.10.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-05-20:
Die Gesellschafterversammlung vom 13.05.2016 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR zum Zwecke der Übernahme im Wege der Ausgliederung hinsichtlich "Seniorenausflug.de Stefan Keller e.K." mit dem Sitz in Sulzberg und die Änderung des § 4 der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 25.100,00 EUR.

2016-05-20:
Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 13.05.2016 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.05.2016 das unter "Seniorenausflug.de Stefan Keller e.K." mit dem Sitz in Sulzberg (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRA 10158) betriebene Unternehmen übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.