2009-03-05: Geschäftsanschrift: Allerstraße 45 a, 28876 Oyten. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Gätje, Christiane, Langwedel, *04.09.1957.
2012-09-17: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 21.08.2012 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2012 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Abspaltung auf die dadurch neu gegründete Haus am Horst GmbH & Co. KG mit Sitz in Stuhr-Fahrenhorst (Amtsgericht Walsrode HRA 202004) sowie die ebenfalls dadurch neu gegründete Landhaus HUBERTUS GmbH & Co. KG mit Sitz in Ottersberg-Otterstedt (Amtsgericht Walsrode HRA 202005) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2016-08-22: Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: HUBERTUS Beteiligungsgesellschaft mbH, Oyten . Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: HUBERTUS Verwaltungs-GmbH, Oyten (Amtsgericht Walsrode HRB 205870), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-08-31: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der Haus am Horst GmbH & Co. KG mit Sitz in Oyten verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.