2022-02-08: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2021. Seniorenwerk Am Mergelteich gGmbH. Dortmund. Geschäftsanschrift: Mergelteichstr. 47, 44225 Dortmund. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, das Errichten und Betreiben von Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie durch sonstige vollstationäre, teilstationäre und ambulante Hilfsangebote. Die Gesellschaft betreibt insbesondere die stationäre Altenhilfeeinrichtung im Hermann-Keiner-Haus. 180.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bergstermann, Andrea, Dortmund, *12.07.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Paritätisches Altenwohnheim Dortmund e.V., Dortmund (Amtsgericht Dortmund, VR 2225) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 07.12.2021. Die Gesellschafterversammlung vom 07.12.2021 hat das Stammkapital im Wege der Barkapitalerhöhung von 25.600 EUR um 154.400 EUR auf 180.000 EUR erhöht. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.