2018-06-18: (Der Handel und Vertrieb von sicherheitstechnischen Anlagen, Telekommunikationsanlagen und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit ähnlichem Gegenstand beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Archenholzstraße 78, 22117 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Mario Putensen Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 149584). Einzelprokura: Graue, Kim Alexander, Salzhausen, *03.03.1987.
2019-04-16: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 21.12.2018 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 21.12.2018 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Putensen, Mario, Hamburg, *15.10.1981, unter der Firma Sentect Mario Putensen e.K. in Hamburg betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 16.04.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.