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Sicherheitsfachgeschäft Pätsch GmbH & Co. KG

Einwilligungsverwaltung, Unternehmensstandortes, Zylinderbestellungen..., Weberlebnis, Programmiert, Cookiepräferenzen, Türöffnungen, Kartendienst, Freizeilen, Gravurtexte
Adresse / Anfahrt
Waller Heerstraße 8
28217 Bremen
1x Adresse:

(Gewerbegebiet Bayernstraße)
Bernauer Straße 24
28219 Bremen


Kontakt
15 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 15 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-01-26:
Sicherheitsfachgeschäft Pätsch GmbH & Co. KG; Bremen; Geschäftsanschrift: Waller Heerstr. 8, 28217 Bremen; Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Pätsch Verwaltungsgesellschaft mbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 33094 HB); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Kommanditgesellschaft

2018-12-07:
Die Gesellschaft hat aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 21.08.2018 mit Ergänzung vom 25.10.2018 nebst Zustimmungsbeschlüssen vom 21.08.2018 und 25.10.2018 das von Oliver Pätsch als Inhaber unter der Firma Pätsch Sicherheitsfachgeschäft e.K. Inhaber Oliver Pätsch geführte Einzelunternehmen mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 28214 HB) als Gesamtheit aufgenommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.