2008-04-03: Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2007 hat eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit Änderung insbesondere in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und § 12 (Erbfolge) beschlossen.
2014-02-28: Die Gesellschafterversammlung hat am 14.01.2014 beschlossen, das Stammkapital (DEM 100.000) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 51.129,19 um EUR 870,81 auf EUR 52.000 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und § 6 (Gesellschafterversammlung) zu ändern. Stammkapital: 52.000,00 EUR.
2014-10-27: Die Gesellschafterversammlung vom 30.07.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 8.000,00 zum Zwecke der Verschmelzung mit der Wilhelm Sieverding Rohrleitungsbau GmbH, Werneuchen (Amtsgericht Frankfurt/ Oder HRB 2480 FF) auf EUR 60.000,00 sowie die Änderung des § 6 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. 60.000,00 EUR. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2014-11-04: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.07.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.07.2014 mit der Wilhelm Sieverding Rohrleitungsbau GmbH mit Sitz in Werneuchen (Amtsgericht Frankfurt/ Oder HRB 2480 FF) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.