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Silberstatic UG (haftungsbeschränkt)

Elektrostaten, Non-necessary, Beendete..., Vollbereichs-Elektrostat, Musikwiedergabe, Bespannstoff, Edelstahlspikes, Lautsprecherfüße, Standardfarben, Spannungsversorgung
Adresse / Anfahrt
Hindenburgstraße 38
41749 Viersen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2010-05-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.04.2010. Geschäftsanschrift: Hindenburgstraße 38, 41749 Viersen. Gegenstand: Herstellung und Vertrieb elektrostatischer Schallwandler. Stammkapital: 3.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Jesberger, Dirk, Viersen, *23.04.1960, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-08-22:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.06.2017 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, Dirk Jesberger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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