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Sirius Invest GmbH

Metallindustrie/-verarbeitung, Fortschritt im Zerspanen, ORCA-Gruppe..., Georgen/Peterzell, Pumpengehäuse, Vertriebszentrum
Adresse / Anfahrt
Lichtensteinstraße 40
78056 Villingen-Schwenningen
2x Adresse:

Albertistraße 2
78056 Villingen-Schwenningen


Carl-Zeiss-Straße 1
78073 Bad Dürrheim


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4 Ansprechpartner/Personen
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mind. 4 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2017-04-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.04.2017. Sitz verlegt von Dauchingen; nun: Neue Geschäftsanschrift: Lichtensteinstraße 40, 78056 Villingen-Schwenningen. Gegenstand: Handelsgeschäfte aus dem Bereich der Metallbe- und -verarbeitung, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Vermietung von Betriebsgrundstücken und Maschinen aus diesem Bereich und die Erbringung von betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen. Stammkapital: 300.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Dr. Krauss, Mathias, Dauchingen, *27.02.1966; Schaible, Bernd, Dauchingen, *15.08.1964, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Sirius Invest AG", Dauchingen , gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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