2015-01-08: HRA 9974: Sitronic Sievers GmbH & Co. KG, Münster, An den Loddenbüschen 77, 48155 Münster. (Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf und Handel von Einbruch- und Brandmeldetechniken sowie Videoüberwachungs- und Zutrittskontrollanlagen wie auch deren Installation und Wartung.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: An den Loddenbüschen 77, 48155 Münster. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Sievers Beteiligungs-GmbH, Münster (Amtsgericht Münster HRB 12545).
2015-09-21: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.07.2015 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 23.07.2015 einen Unternehmensteil des von dem Einzelkaufmann Klaus Sievers, geb. 16.6.1953 unter der Firma der Sitronic Sievers Sicherungselektronic e.K. in Münster (Amtsgericht Münster, HRA 3079) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-09-21: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 21.09.2015 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.