2009-05-04: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.07.2008. Geschäftsanschrift: Am Gewerbepark 1, 01723 Grumbach. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung eigenen Vermögens, Beteiligung an anderen Gesellschaften; Abbruch-, Rückbau- und Sanierungsleistungen bei Bauwerken, Neubau von Bauwerken, Aufbereitung von Baurestmassen zu Sekundärrohstoffen, Sortierung von Abfällen/Wertstoffen, Kauf und Verkauf von Baumschinen und Anlagentechnik, An- und Vermietung von Baumaschinen, Lieferung von Sekundärrohstoffen an Kunden (LKW im Werksverkehr) und Anlieferung von Baurestmassen durch eigene LKW (im Werksverkehr). Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Slickers, Alexander, Kurort Hartha, *26.02.1984, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Slickers, Maria-Helene, Kurort Hartha, *27.08.1956.
2013-01-17: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Wintrich, Rico, Pretzschendorf, *13.04.1974.
2021-01-15: Die ETW Erdbau Tiefbau Wegebau UG mit dem Sitz in Tharandt (Amtsgericht Dresden, HRB 27269) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.12.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.