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Sommer Einrichtungen KG

Kundenparkplatz, DI-FR, Einfahrt..., Praxen und Geschäftsräume, Service Das Einrichtungshaus, Summe einzelner Teile, Privaträume
Adresse / Anfahrt
Alleenstraße 5
71638 Ludwigsburg
Kontakt
11 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 11 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-01-17:
(Die Herstellung, der Verkauf und der Handel mit allen Arten mit Möbel, Polstermöbeln, Dekorationsstoffen, Teppichen und sonstigem Wohn- und Gebrauchsbedarf sowie die Beratung in allen Einrichtungsfragen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Alleenstraße 5, 71638 Ludwigsburg. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Sommer, Gerhard Paul, Ludwigsburg, *22.04.1933, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Sommer, Eleonore, geb. Grünzweig, Ludwigsburg, *16.03.1938; Sommer, Hanna Theresa, Ludwigsburg, *13.04.1986.

2017-09-20:
Der Einzelkaufmann Sommer, Gerhard Paul, Ludwigsburg, *22.04.1933 hat als Inhaber der Firma "Sommer Einrichtungen Gerhard Sommer e.K.", Ludwigsburg das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 14.08.2017 und des Versammlungsbeschlusses vom 14.08.2017 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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