2006-07-25: Nicht mehr Geschäftsführer: Deering, Christopher Paul. Bestellt als Geschäftsführer: Bassendowski, Uwe, Messel, *11.09.1961, einzelvertretungsberechtigt.
2008-03-03: Die Gesellschafterversammlung vom 08.02.2008 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 735,41 EUR auf 26.300,00 EUR sowie die weitere Kapitalerhöhung um 13.700,00 EUR auf 40.000,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Neues Stammkapital: 40.000,00 EUR.
2008-03-31: Die Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH hat beim Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main den Verschmelzungsplan vom 13. Februar 2008 eingereicht.Die Sony Computer Entertainment Austria GmbH mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 137215 m, als übertragende Gesellschaft soll auf die Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main zu HRB 11603, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Die Verschmelzung erfolgt durch Übertragung des Vermögens der Sony Computer Entertainment Austria GmbH als Ganzem mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sowie unter ausdrücklichem Verzicht auf die Liquidation der Sony Computer Entertainment Austria GmbH unter Zugrundelegung der geprüften und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Schlussbilanz der Sony Computer Entertainment Austria GmbH zum 30. September 2007.Die Gläubiger der Sony Computer Entertainment Austria GmbH können sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan in der Wiener Zeitung bekannt gemacht wurde, schriftlich bei der Sony Computer Entertainment Austria GmbH melden und nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 EU-VerschG verlangen, dass für ihre bis dahin entstehenden Forderungen Sicherheit geleistet wird, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Neuer Schuldner wird die aufnehmende Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH sein.Gem. §§ 122a Abs. 2, 22 UmwG ist den Gläubigern der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Jeder Gläubiger kann kostenlos eine Abschrift folgender Unterlagen anfordern: a) Verschmelzungsplan vom 13. Februar 2008, b) Jahresabschlüsse und Lageberichte der Sony Computer Entertainment Austria GmbH und der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie die geprüfte Schlussbilanz (Verschmelzungsbilanz) der Sony Computer Entertainment Austria GmbH zum 30. September 2007 sowie c) den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer der Sony Computer Entertainment Austria GmbH und der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH. Im Hinblick darauf, dass die Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH als Alleingesellschafterin der Sony Computer Entertainment Austria GmbH auf die Prüfung des Verschmelzungsplans verzichten wird und die Sony Computer Entertainment Austria GmbH keinen Aufsichtsrat hat, entfällt die Bereitstellung eines Prüfungsberichts sowie eines Berichts des Aufsichtsrats.Weitere Auskünfte über die Modalitäten zur Ausübung von Gläubigerrechten können kostenlos am Sitz der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Triforum Haus C, Frankfurter Str. 233, 63236 Neu-Isenburg, eingeholt werden.
2008-09-01: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.02.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. Generalversammlung der beteiligten Rechtsträger vom 25.03.2008 mit der Sony Computer Entertainment Austria GmbH mit Sitz in Wien/Österreich (Handelsgericht Wien Firmenbuchnummer FN 137215m) verschmolzen. In Ergänzung der Eintragung vom 29.08.2008 nachgetragen.
2008-09-01: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.02.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung bzw. Generalversammlung der beteiligten Rechtsträger vom 25.03.2008 mit der Sony Computer Entertainment Austria GmbH mit Sitz in Wien/Österreich (Firmenbuchnummer FN 137215m) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2008-09-16: Bestellt als Geschäftsführer: Ryan, James George, London/Großbritannien, *05.10.1959, einzelvertretungsberechtigt.
2009-06-03: Nicht mehr Geschäftsführer: Reeves, David Alan, Surrey, Großbritannien, *08.03.1947.
2009-12-01: Geschäftsanschrift: Triforum Haus C, Frankfurter Straße 233, 63263 Neu-Isenburg. Bestellt als Geschäftsführer: House, Andrew James, Foster City/USA, *23.01.1965, einzelvertretungsberechtigt.
2012-03-15: Nicht mehr Geschäftsführer: House, Andrew James, Foster City/USA, *23.01.1965.
2013-05-06: Die Gesellschafterversammlung vom 22.03.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Neues Stammkapital: 40.100,00 EUR.
2013-11-11: Bestellt als Geschäftsführer: Rutter, Simon, London SW15 1 AZ / Großbritannien, *23.12.1967, einzelvertretungsberechtigt.
2016-08-30: Die Gesellschafterversammlung vom 14.07.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Satz 1 beschlossen. Neue Firma: Sony Interactive Entertainment Deutschland GmbH. Geschäftsanschrift: Frankfurter Straße 190a, 63263 Neu-Isenburg.
2021-11-09: Nicht mehr Geschäftsführer: Rutter, Simon, London SW15 1 AZ / Großbritannien / Vereinigtes Königreich, *23.12.1967.
2022-07-15: Bestellt als Geschäftsführer: Kmiolek, Maciej Edward, Dreieich, *04.06.1979, einzelvertretungsberechtigt. Bestellt als Geschäftsführerin: da Cunha e Costa Laporte Barbosa, Liliana, Madrid / Spanien, *24.12.1973, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Bassendowski, Uwe, Messel, *11.09.1961.