2021-10-07: Öffentliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Satzung vom 18.07.2003, zuletzt geändert am 17.03.2021. Gegenstand des Unternehmens: (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förde-rung der Altenhilfe und die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO. (2) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung des Klinikums Bamberg mit den Standorten Bruderwald und Michaelsberg verwirklicht. (3) Die Förderung der Altenhilfe und die Förderung mildtätiger Zwecke werden insbe-sondere durch den Betrieb und die Unterhaltung der Alten- und Pflegeheime Antonis-tift und Bürgerspital verwirklicht. (4) Die steuerbegünstigten Satzungszwecke können auch durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften verfolgt werden, insbesondere für Betriebe der Altenhilfe. (5) Die Stiftung kann den Betrieb und die Unterhaltung der Alten- und Pflegeheime Antonistift und Bürgerspital auf einen anderen gemeinnützigen Träger übertragen und diesen hierzu mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Kumulative Voraussetzungen für die Übertra-gung sind, dass 1. die Stiftung einen beherrschenden Einfluss auf den neuen Träger ausüben kann, 2. die satzungsgemäßen Rechte und Kompetenzen des Stiftungsrates sowie des Stadt-rates der Stadt Bamberg uneingeschränkt durch Verankerung entsprechender Durch-griffsrechte in der Satzung des neuen Trägers erhalten bleiben, 3. die Stiftung weiterhin für den dauerhaften Betrieb und die Unterhaltung der Alten- und Pflegeheime garantiert, etwaige Verluste des neuen Trägers übernimmt und im Bedarfsfall ausreichend Liquidität zur Verfügung stellt. (6) Im Rahmen der Zweckerfüllung kann die Stiftung weitere Einrichtungen der statio-nären, teilstationären oder ambulanten Versorgung oder Betreuung errichten, unter-halten, betreiben und gegebenenfalls auch schließen, soweit dies gemeinnützigkeits-rechtlich zulässig ist. (7) Der Wirkungskreis der Stiftung beschränkt sich grundsätzlich auf das Gebiet der Stadt Bamberg. Soweit es für eine nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich ist, können im Einzelfall Ausnahmen von der örtlichen Beschränkung zugelassen werden. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie der betroffenen Gebietskörperschaften ist dafür erforderlich. (8) Durch den Einsatz der Stiftungsmittel sollen keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand im weitesten Sinne finanziert werden. (9) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Vorstand: Frauenknecht, Xaver, Bamberg, *13.07.1959; Goth, Johannes, Bamberg, *02.03.1968.