2017-11-29: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.11.2017. Geschäftsanschrift: Flur am Stadtbad 2, 04523 Pegau. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb, Verwaltung von Beteiligungen sowie An- und Verkauf von Immobilien. Stammkapital: 700,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Spauke, Heiko, Großpösna, *02.06.1979, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-05-17: Die Gesellschafterversammlung vom 09.05.2019 hat die Änderung der Ziffer II. des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Sitz: Elstertrebnitz. Geschäftsanschrift: A 36a, 04523 Elstertrebnitz. Wohnort geändert: Geschäftsführer: Spauke, Heiko, Elstertrebnitz, *02.06.1979, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-07-05: Die Gesellschafterversammlung vom 22.06.2022 hat zur Durchführung der Verschmelzung die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR und die Änderung der Ziff. IV 1. des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2022-07-07: Die Spauke Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Elstertrebnitz (Amtsgericht Leipzig, HRA 18578) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2022 und der Beschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.