2006-03-31: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.01.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.01.2006 und der Mitgliederversammlungen der übertragenden Rechtsträger jeweils vom 16.01.2006 mit dem ESV Sportfreunde Coesfeld e. V. (Amtsgericht Coesfeld VR 110) und dem TuS Coesfeld 1896 e. V. (Amtsgericht Coesfeld VR 144) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.