2009-10-22: Sportverein Henstedt-Ulzburg e.V., Henstedt-Ulzburg. Vertretungsregelung: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchsten sechs Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Rechtsverhaeltnis: Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.06.2009 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 28.08.2009 der Männer Turnverein Henstedt-Ulzburg von 1901 e.V. mit Sitz in Henstedt-Ulzburg (Amtsgericht Kiel, VR 219 BB) und der Sportverein Henstedt-Ulzburg-Rhen e.V. mit Sitz in Henstedt-Ulzburg (Amtsgericht Kiel, VR 235 BB) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.