2008-05-26: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.03.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 22.06.2006 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.07.2006 mit dem Tennis-Club Rhein-Nahe Bingen a. Rh. e.V. mit Sitz in Bingen (Amtsgericht Mainz VR 20710) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.