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Stützle-Späth GmbH & Co. KG

Verkehrssicherung, Wegebau, Hubarbeitsbühnen..., Mietstationen, Stapler, Arbeitsbühnen, Mietprogramm, Hubarbeitsbühne, Drittanbieter-Service, Verkehrssicherungsprojekte
Adresse / Anfahrt
Industriestraße 17
89601 Schelklingen
1x Adresse:

Daimlerstraße 7
89079 Ulm


Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-11-20:
(Die Vermietung von Arbeitsbühnen, Staplern und Krane sowie die Durchführung von Verkehrssicherungsleistungen und sonstiger Dienstleistungen in diesen Bereichen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Industriestraße 17, 89601 Schelklingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Stützle-Späth Verwaltungs GmbH, Schelklingen (Amtsgericht Ulm HRB 741018).

2021-07-14:
Die Einzelkauffrau Stützle-Späth, Marion, Schelklingen, *10.07.1962 hat als Inhaberin der Firma "Marion Stützle-Späth Hubarbeitsbühnen e.K.", Schelklingen das von ihr betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 09.07.2021 und des Versammlungsbeschlusses vom 09.07.2021 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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