2007-01-12: Die Gesellschafterversammlung hat am 22.12.2004 beschlossen, das Stammkapital (DEM 1.000.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 511.291,88 zum Zwecke der Stärkung der Rücklagen um EUR 462.291,88 auf EUR 49.000,00 herabzusetzen sowie es sodann um EUR 51.000,00 auf EUR 100.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 6 (Stammkapital und Gesellschafter) zu ändern.
2009-03-02: Die Gesellschafterversammlung vom 05.12.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 15 (Auflösung der Gesellschaft) beschlossen.
2009-03-13: Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: St. Johannes-Hospital gemeinnützige GmbH. Geschäftsanschrift: Bleichenpfad 9, 26316 Varel.
2014-02-21: Die Gesellschafterversammlung vom 23.01.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Sonstiges) beschlossen.
2016-11-03: Die Gesellschafterversammlung vom 15.09.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 2 sowie 6 mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes und der allgemeinen Vertretungsregelung beschlossen und den Gesellschaftsvertrag insgesamt neugefasst. Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Sicherstellung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung durch das Betreiben des St. Johannes-Hospitals in Varel. Die Gesellschaft hat die Versorgung der Bevölkerung im Rahmen des durch den niedersächsischen Landes-Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrages sicherzustellen. Gegenstand der Gesellschaft ist auch die Altenpflege und Seniorenbetreuung. Die Gesellschaft kann andere die Gesundheit der Bevölkerung und das Sozialwesen fördernde Dienste betreiben und erbringen, insbesondere auch für den überörtlichen Gesundheitssektor sowie im Rahmen der ambulanten Versorgung. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Germeroth, Frank, Jever, *27.08.1960, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geändert, nun: Geschäftsführer: Hoffstedde, Heinz, Verwaltungsleiter, Varel, *17.04.1954, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-11-07: Nicht mehr Geschäftsführer: Hoffstedde, Heinz, Verwaltungsleiter, Varel, *17.04.1954. Geändert, nun: Geschäftsführer: Germeroth, Frank, Jever, *27.08.1960, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Ahrens, Gerd, Varel, *05.12.1958; Töben, Birgit, Zetel, *12.12.1962. Einzelprokura: Dr. Wodrich, Werner, Butjadingen, *11.01.1967.
2020-07-14: Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Friesland Kliniken gemeinnützige GmbH mit Sitz in Sande am 14.07.2020 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
2020-07-14: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.06.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.06.2020 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 15.06.2020 mit der Friesland Kliniken gemeinnützige GmbH mit Sitz in Sande verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.