2006-11-09: Nicht mehr Geschäftsführer: Kesper, Dieter. Bestellt als Geschäftsführer: Dombert, Stefan, Köln, *30.04.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2012-10-25: Nicht mehr Geschäftsführer: Dombert, Stefan, Köln, *30.04.1969. Bestellt als Geschäftsführer: Meiser, Andre, Hamburg, *24.04.1968, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-01-24: Nicht mehr Geschäftsführer: Meiser, Andre, Düsseldorf, *24.04.1968. Bestellt als Geschäftsführer: Zimmermann, Pit, Köln, *14.08.1984, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-23: Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 3.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung von Vermögensteilen der Hospitalvereinigung St. Marien GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 25378) beschlossen. Neues Stammkapital: 55.000,00 EUR.
2020-12-23: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 15.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom selben Tage Teile des Vermögens der Hospitalvereinigung St. Marien GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 25378) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.