2008-03-17: Anstalt des öffentlichen Rechts. Satzung vom 11.12.2007 / 12.12.2007. Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Kommunalunternehmens sind: a) die Verwaltung des Immobilienbesitzes der Stadt Baiersdorf unter gleichwertiger Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Gesichtspunkte, b) die Versorgung des Stadtgebietes mit Strom, Wasser und Wärme, c) die Erzeugung von Strom und Wärme sowie die Förderung von Wasser. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Das Kommunalunternehmen kann diese Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung (G0) auch für andere Gemeinden wahrnehmen. Das Unternehmen hat einen Einzelvorstand. Bestellt: Vorstand: Nass, Patrick, Hetzles, *07.04.1965.
2021-03-12: Die Satzung vom 11./12.12.2007 wurde durch die Stadtratsbeschlüsse vom 22.07.2010 und vom 15.10.2020 geändert. Name geändert, nun: Neue Firma: Stadtwerke Baiersdorf Kommunalunternehmen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Baiersdorf. Gegenstand geändert, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Kommunalunternehmens sind: a) die Verwaltung des Immobilienbesitzes der Stadt Baiersdorf unter gleichwertiger Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Gesichtspunkte, b) die Versorgung mit Wasser und Energie, c) die Erzeugung von Strom und Wärme sowie die Förderung von Wasser. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die für Beteiligungen der Stadt Baiersdorf geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden und die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Das Kommunalunternehmen kann diese Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) auch für andere Gemeinden wahrnehmen.