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Stadtwerke Elm-Lappwald GmbH

Energieversorger, Störungshotline, Kundenbüro..., Service-Telefon, Einkaufsbedingungen, Wärmestrom, Naturstrom, Lutterwelle, Lutterspring, Tadel, Stw
Adresse / Anfahrt
Wallstraße 21
38154 Königslutter am Elm
1x Adresse:

Marktstraße 18
38154 Königslutter am Elm


Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2008-08-05:
Prokura erloschen: Neugebauer-Koschel, Jens, *09.08.1962.

2010-06-16:
Die Gesellschafterversammlung vom 22.04.2010 hat eine Neufassung des gesamten Gesellschaftsvertrages insbesondere in § 4 (Gegenstand) und damit die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: - Versorgung der Stadt Königslutter am Elm mit leitungsgebundener Energie und Wasser, - Betrieb und Unterhaltung des Stadtbades Lutterwelle (Hallen- und Freibad) der Stadt Königslutter am Elm, - Erstellung und Umsetzung eines Energieversorgungskonzeptes für die Stadt Königslutter am Elm, - Betreiben von Kommunikationsnetzen, - Management von öffentlichen Gebäuden in der Stadt Königslutter am Elm. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln.

2012-08-24:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.08.2012 mit der Königslutter-Wolfsburg GmbH mit Sitz in Königslutter (Amtsgericht Braunschweig HRB 202504) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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