2008-01-31: Die Gesellschafterversammlung vom 11.12.2007 hat die Änderung der §§ 1 (Firma und Sitz - bzgl. Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens), 17 (Bekanntmachungen) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Stahl- und Anlagenbau Schädlich GmbH. Neuer Gegenstand: Planung, Fertigung und Montage von Konstruktionen des Leichtmetall-, Stahl- und Maschinen- und Anlagenbaus, Technische Dienstleistungen aller Art, u. a. mechanische Bearbeitung von Großteilen, Korrosionsschutz- und Beschichtungsarbeiten, Installations- und Instandhaltungsarbeiten sowie alle dem Unternehmen zusätzlich dienenden Geschäfte.
2008-08-21: Die Gesellschafterversammlung vom 12.08.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR auf 205.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Techno-Stahl- und Anlagenbau GmbH mit dem Sitz in Stützengrün und die Änderung des § 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 205.000,00 EUR. Einzelprokura: Schädlich, Tobias, Stützengrün, *30.07.1976. Die Techno-Stahl- und Anlagenbau GmbH mit dem Sitz in Stützengrün (Amtsgericht Chemnitz HRB 12827) und die S&S BESCHICHTUNGSTECHNIK GmbH mit dem Sitz in Schönheide (Amtsgericht Chemnitz HRB 14792 ) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2008 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen sämtlicher Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Die Kapitalerhöhung ist in Höhe von 5.000,00 EUR durch Sacheinlage erfolgt. Wegen der damit verbundenen Festsetzungen wird auf die dem Registergericht übersandten Dokumente verwiesen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.