2007-07-30: Nicht mehr Geschäftsführer:; 1. Auer, Michael; Geschäftsführer:; 2. Mattulat, Manfred, *04.09.1969, Römerstein.
2007-10-23: Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Mattulat, Manfred; Geschäftsführer:; 3. Prof. Dr. Dr. Löhn, Johann, *16.12.1936, Waldkirch-Suggental; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
2014-12-16: Rechtsverhaeltnis: Der mit der Steinbeis GmbH & Co. KG für Technologietransfer mit Sitz in Stuttgart bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12.08.1999 ist durch Vereinbarung vom 21.11.2014 geändert. Die Gesellschafterversammlung hat durch Beschluss vom 27.11.2014 der Änderung zugestimmt.
2015-10-13: Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Prof. Dr. Dr. Löhn, Johann; Geschäftsführer: 4.
Prof. Dr. Abendschein, Jürgen, *05.02.1966, Deidesheim
2018-10-26: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Ernst-Augustin-Straße 15, 12489 Berlin
2019-07-01: Stamm- bzw. Grundkapital: 25.600,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2019 ist das Stammkapital auf 25.564,59 EUR umgestellt, sodann um 35,41 EUR auf 25.600,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 und § 8 (Gesellschafterversammlung).
2019-09-05: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 06.05.2019/23.07.2019 Teile ihres Vermögens, und zwar ihre gesamten Geschäftsanteile an der Steinbeis-Hochschule Träger gGmbH und der Steinbeis + Akademie GmbH, auf die Steinbeis-Hochschule Holding GmbH mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 768960) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.