2012-09-11: Firma: Stephan Lindenberg e.K. Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Markstraße 32-34, 13409 Berlin Inhaber:; 1. Lindenberg, Stephan, *08.06.1982, Berlin Rechtsform: Einzelunternehmen Rechtsverhaeltnis: Das Einzelunternehmen ist entstanden auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2012 und des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tage durch Verschmelzung der Stephan Lindenberg GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 117368 B) mit dem Vermögen des Alleingesellschafters. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
2019-09-27: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2019 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage ist die Stephan Lindenberg Backwaren UG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 153263 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf das Vermögen ihres Alleingesellschafters verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.