2005-08-18: Die Gesellschafterversammlung vom 05.08.2005 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR auf 55.000,00 EUR zum Zwecke der Abspaltung aus der Elektrizitätswerk Stern KG Bad Endorf mit dem Sitz in Bad Endorf (Amtsgericht Traunstein HRA 1776) sowiedie Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 10 (Gesellschafterbeschlüsse) der Satzung und die Streichung des § 16 der Satzung beschlossen. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsvertrag vom 05.08.2005 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.08.2005 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 05.08.2005 Teile des Vermögens (Teilbetrieb Stromhandel mit Tarifvertragskunden) von der Elektrizitätswerk Stern KG Bad Endorf mit dem Sitz in Bad Endorf (Amtsgericht Traunstein HRA 1776) übernommen. Die Abspaltung ist wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 16.08.2005. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.