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Storck Immobilien GmbH & Co. KG

Immobilienmakler, Immowert Gutachter, Exzellenter..., Immobilienangebot, Wertsicherheit Ihrer, Wertsicherheit Ihrer Immobilie, Vertragspartners, Immobilienassistentin, Pachten
Adresse / Anfahrt
Bahnhofstraße 44
76689 Karlsdorf-Neuthard
1x Adresse:

Fahrteichweg 22
76689 Karlsdorf-Neuthard


Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2011-02-04:
(Die Vermittlung und Verwaltung von Immobilien.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Fahrteichweg 22, 76689 Karlsdorf-Neuthard. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Storck Verwaltungs GmbH, Karlsdorf-Neuthard (Amtsgericht Mannheim HRB 231552), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-08-18:
Der Einzelkaufmann Storck, Jürgen, Karlsdorf-Neuthard, *31.10.1965 hat als Inhaber der Firma "Jürgen Storck Amalienstraße e.K.", Karlsdorf-Neuthard das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 04.08.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 04.08.2016 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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