2010-01-07: Kapital: 50.000,00 EUR . Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.12.2009 wurde die Firma unter entsprechender Änderung von § 1 des Gesellschaftsvertrages ( Firma und Sitz) geändert. Ferner wurde das Stammkapital von 26.000,00 EUR um 24.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag in § 5 (Stammkapital) geändert. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2009 ist § 4 des Gesellschaftvertrages (Geschäftsjahr) geändert worden..
2010-07-07: Prokura: 1. Heide, Peter Eric, *02.04.1973, Großenwiehe; Einzelprokura.
2015-05-20: Geschäftsführer: 2. Szustak, Niko, *17.08.1977, Handewitt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.05.2015 sind §§ 8 und 10 des Gesellschaftsvertrages geändert worden.
2018-01-29: Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten und An- und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Geräten sowie der Transport von Gütern. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften gleicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Kapital: 52.650,00 EUR. Prokura: 2.
Ganzenmüller, Martin, *15.12.1977, Fargau-Pratjau; Einzelprokura. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2017 ist das Stammkapital von 50.000,00 EUR um 2.650,00 EUR auf 52,650,00 EUR erhöht worden. Der Gesellschaftsvertrag wurde auch unter Änderung des Unternehmensgegenstandes vollständig neu gefasst worden.
2020-07-15: Die Gesellschafterversammlung vom 25.06.2020 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Stotz Agrartechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Handewitt (Amtsgericht Flensburg, HRA 10121 FL) beschlossen.
Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.