2005-10-12: Die Gesellschafterversammlung vom 15.07.2005 hat die Umstellung auf Euro und die Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR auf 25.600,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der "Müller Gebäudereinigungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" mit demSitz in München (Amtsgericht München HRB 43639) und die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurde geändert: Stammkapital und Vertretungsregelung.
2005-10-26: Die "Müller Gebäudereinigungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 43639) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit derGesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2005-10-31: Die "Müller Gebäudereinigungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 43639) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit derGesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.